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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines

Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge und Lieferungen, sofern sie nicht mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers abgeändert worden sind. Abweichende allgemeine Bedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn wir ihnen ausdrücklich zustimmen.

II. Angebot und Lieferumfang

1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Stellt der Verkäufer dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum des Verkäufers.

2. Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb von 2 Wochen schriftlich bestätigt oder den Kaufgegenstand geliefert hat. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.

3. Zusicherung von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen sollen vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.

4. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert, der Verwendungszweck nicht eingeschränkt wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

5. Werden dem Verkäufer, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erst nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, angemessene Sicherheiten zu verlangen. Stellt der Käufer in angemessener Frist diese Sicherheiten nicht, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

III. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

2. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Scheck werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlungs statt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder des Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.

3. Sind bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten wesentliche Kostensteigerungen bei dem Kaufobjekt eingetreten, die aus der Sicht des Verkäufers das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung unangemessen erscheinen lassen, hat der Verkäufer das Recht, vom Käufer erneute Verhandlungen über den Kaufpreis zu verlangen.

4. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.

5. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1,25 % pro Monat zu fordern, es sei denn, der Verkäufer weist eine höhere Belastung mit höherem Zinssatz nach bzw. der Käufer weist eine niedrigere Zinsbelastung nach. Die Zinsen sind sofort fällig.

6. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Rückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferzeit

1. Lieferfristen und -termine gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat.

2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung. Der Verkäufer ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, solange der Kaufgegenstand nicht in das Eigentum des Käufers übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Gefahr gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern

Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der

Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

VI. Haftung bei Mängeln

1. Für Mängel der Lieferung – außer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei schuldhafter vertragswesentlicher Pflichten – haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt.

a) Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen bei Neuprodukten ab Gefahrübergang betragen bei privater Nutzung 24 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.

b) Die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Produkten ab Gefahrübergang beträgt bei privater Nutzung 12 Monate; bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Im Falle der Mangelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

3. Schlägt eine Nacherfüllung fehl, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nur das Recht zu, gemäß den §§ 440,323,326 Abs.1 S. 3 BGB von dem Vertrag zurückzutreten oder gemäß § 441 BGB den Kaufpreis zu mindern.

4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung soweit von uns nicht verschuldet, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Wartung, nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanleitung und der einschlägigen Normen. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch dann, wenn ohne unsere Genehmigung seitens des Bestellers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.

5. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit und angemessene Zeit, uns von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen, entfallen alle Mängelansprüche.

6. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware angemessen sind, keinesfalls aber soweit sie 150% des Warenwertes übersteigen. Weitere Aufwendungen wie z.B. im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache übernehmen wir nur nach Maßgabe dieser Bedingungen.

7. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aufgrund von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

VII. Haftungsbeschränkung

1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Delikt, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder Körperschäden betreffen, werden ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schäden sowie der Höhe nach auf den Kaufwert begrenzt. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

2. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

VIII. Datenschutz

Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindungen gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß der Bestimmung des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

VIII. Gerichtsstand / Erfüllungsort

1. Sofern sich aus dem Kaufvertrag bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsort.

2. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtsstand, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

3. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

IX. Rechtswirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht.

Bedingungen für die Vermietung von Baumaschinen

I. Allgemeines

  1. Für die Vermietung von Baumschinen und -geräten gelten die nachfolgenden Bedingungen.
  2. Wird die in diesem Vertrag vereinbarte Mietzeit verlängert, so gelten diese Bedingungen weiter, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.
  3. Abweichungen von diesen Bedingungen geltend nur, wenn und insoweit sie vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind.
  4. Die Folgen von Unstimmigkeiten, welche sich bei mündich, telefonisch oder telegrafisch erteilten Aufträgen ergeben, hat der Mieter zu vertreten.
  5. Die Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vom Vermieter erklärt wurde.

II. Übergabe des Gerätes, Mängelrüge und Haftung

  1. Der Vermieter hat das Gerät in betriebsfähigem Zustand zur Abholung oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung / Versendung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird, geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
  2. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Absendung / Abholung zu besichtigen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Mieter.
  3. Mängel sind spätestens bei Übergabe des Gerätes zu rügen, verdeckte Mängel unverzüglich nach Feststellung.
  4. Die Kosten zur Behebung etwaiger vom Vermieter zu vertretender und von ihm anerkannter Mängel an der Mietsache trägt der Vermieter.
  5. Der Vermieter hat die von ihm anerkannten Mängel zu beseitigen. Er kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen. Im letztere Fall trägt der Vermieter höchstens die Kosten für die Instandsetzung, wie sie ihm selbst entstanden wären. Die vereinbarte Mietzeit verlängert sich in beiden Fällen um die Zeit, die von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung verstreicht. Eine Miete ist für diesen Zeitraum nicht zu entrichten.
  6. Alle weitergehenden Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

III. Berechnung und Zahlung der Miete

  1. Der Mietberechnung wird die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Stunden zugrunde gelegt.
  2. Wurde eine Tagesmiete vereinbart, so ist der volle Mietsatz auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht ausgenutzt worden ist.
  3. Arbeitstäglich über die normale Schichtzeit hinausgehende Stunden gelten als Überstunden, für die ein Zuschlag berechnet wird.
  4. Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Gerät selbst. Alle weiteren Kosten für Auf - und Abladen, Transport, Versicherung, Befestigung, Betriebsstoffe usw. werden gesondert berechnet.
  5. Die Miete und die Nebenkosten sind spätestens bei Übergabe des Gerätes im Voraus zu zahlen, wenn keine anderweitige Vereinbarung besteht. Forderungen des Vermieters sind ab Verzug mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Außerdem trägt der Mieter sämtliche Mahn- und Inkassokosten.
  6. Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und dem Vermieter bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich anderer wichtige Gründe (z.B. Wechselprolongation), durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Mieter nicht mehr zumutbar ist, so ist der Vermieter berechtigt, unverzüglich das Gerät ohne Anrufung des Gerichtes wieder an sich zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen. Entstehen dem Vermieter aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer Kosten und anderer nachweisbarer Schaden, so hat der Mieter hierfür Ersatz zu leisten.
  7. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Vermieter bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ausgeschlossen. Im Übrigen stehen dem Mieter nur Zurückbehaltungsrechte aus demselben Rechtsverhältnis und Aufrechnungen mit unbestrittenen oder rechtskräftig titulierten Forderungen gegen den Vermieter zu.
  8. Ist die Miete nicht im Voraus gezahlt worden, so haften dafür alle Vorbehaltsgegenstände aus früheren Geschäften zwischen den Vertragsparteien. Der Vermieter ist zur Freigabe von Sicherungsgut verpflichtet, soweit der Zeitwert der Sicherungsgüter seine Forderungen um mehr als 25% übersteigt.

IV. Beginn und Ende der Mietzeit

  1. Die Mietzeit beginnt und endet mit dem(r) vereinbarten Tag / Stunde. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist diese dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Winterregelungen müssen gesondert abgesprochen und in jedem Fall vor Mietbeginn vereinbart werden.
  2. Die Rücklieferung gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßem Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen auf dem Lagerplatz des Vermieters oder an einem anderen vereinbarten Rücklieferungsort eintrifft.
  3. Bei der Tagesmiete gilt der Tag der Übergabe und Rückgabe voll als Mietzeit. Bei stundenweiser Vermietung endet die Mietzeit mit der vollen Stunde der Rückgabe des Gerätes. Eine diesen Bestimmungen entgegenstehende Regelung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
  4. Wird vom Vermieter die Rückgabe unmittelbar an einen neuen Mieter gewünscht, so endet die Mietzeit mit dem dafür vereinbarten Tag der Absendung oder Abholung.
    Die Kosten für den Rücktransport sind dann vom ursprünglichen Mieter anteilig zu zahlen.
  5. Wird das Gerät später als vereinbart zurückgegeben, so endet die Mietzeit mit dem(r) Tag / Stunden der Rückgabe. Die Mietzeitüberschreitung ist dem Vermieter zu vergüten, außerdem ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter etwaigen weitergehenden Schaden zu ersetzen.
  6. Kommt der Vermieter mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, so haftet er in diesem Fall höchstens mit dem Betrag, den der Mieter für die vereinbarte Mietzeit zu entrichten gehabt hätte.
  7. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch des Gerätes entstanden sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten haftet der Vermieter nicht für seine Erfüllungsgehilfen. Personal, welches der Vermieter zur Bedienung des Gerätes stellt, gilt ausschließlich als Erfüllungs - und Verrichtungsgehilfe des Mieters.

V. Unterhaltspflicht des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet
    1. das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen,
    2. für sach- und fachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen und es während der Mietzeit in betriebsfähigem Zustand zu halten,
    3. notwendige Instandsetzungsarbeiten, auch wenn sie durch höhere Gewalt verursacht sind, sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf eigene Kosten vornehmen zu lassen,
    4. das Gerät in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem und kompletten Zustand zurückzuliefern.
  2. Wird das Gerät nicht unter dem in Abschnitt V. Ziff. 1.d.) bezeichneten Zustand zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters, sofortmit der Beseitigung etwaiger Schäden zu beginnen. Die Mietzeit verlängert sich dann bis zum Zeitpunkt der Reparaturbeendigung. Entsteht dem Vermieter weiterer nachweisbarer Schaden, so ist auch dieser vom vormaligen Mieter zu ersetzen.
  3. Die erforderlichen Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich auf Anfrage des Mieters, dass er die benötigten Ersatzteile in derselben Frist und mit den gleichen Kosten wie der Mieter beschaffen kann, so ist der Mieter berechtigt,sich die Ersatzteile selbst zu besorgen.
  4. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät zu jeder Zeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und ihm das Betreten der Baustelle zu erlauben.

VI. Pflichten des Mieter in besonderen Fällen

  1. Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät zur Nutzung überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.
  2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und den Dritten hiervon durch Einschreibenbrief zu benachrichtigen.
  3. Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 2., so ist er verpflichtet, dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, die diesem hieraus entstehen.

VII. Verlust des Mietgegenstandes

  1. Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura zu leisten.
  2. Der Vermieter hat das recht, statt des Naturalersatzes eine Entschädigung in Geld zu verlangen, und zwar in Höhe des im Vertrag vereinbarten Zeitwertes, hilfsweise in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zum Zeitpunkt der Zahlung. In diesem Fall ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eine gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort und zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist.
  3. Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist die vereinbarte Miete in Höhe von 74 % weiterzuzahlen.

VIII. Sonstige Bestimmungen

  1. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Mieter ist im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ausgeschlossen. Im Übrigen ist das Zurückbehaltungsrecht beschränkt auf Rechte des Mieters aus demselben Vertragsverhältnis. Die Aufrechnung ist auf unbestrittene oder rechtskräftig titulierte Forderungen gegen den Vermieter beschränkt.
  2. Auf Verlangen des Vermieters ist das gemietete Gerät vom Mieter gegen Schäden jeglicher Art - soweit versicherbar – zu versichern, falls eine Versicherung durch den Vermieter nicht erfolgt ist. Wurde das Gerät durch den Vermieter bereits versichert, so hat der Mieter in diesem Fall die Versicherungsprämie anteilig zu vergüten. Bei eintretendem Schaden behält sich der Vermieter vor, gegenüber dem Mieter einen Selbstbehalt bis zu einer Höhe von 1000,00 €, bei Diebstahl bis 1.500,00 € zu berechnen. Versichert sind nur Schäden am Mietgerät. Die Versicherung gilt nicht bei Maschinen- und Geräteeinsatz auf Wasserbaustellen, im Bereich von Gewässern auf schwimmenden Fahrzeugen, bei Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter Tage. Bergungskosten, ausgelaufene Betriebsmittel sowie deren Beseitigung sind vom Mieter gesondert zu tragen.
  3. Schäden oder etwaige Reparaturen werden nur in den Geschäftszeiten behoben. Ein Notdienst außerhalb der Geschäftszeiten sowie am Wochenende besteht nicht.
  4. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist für beide Teile und sämtliche gegegnwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, soweit gesetzlich zulässig, der Hauptsitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassungen.

    Baumaschinenverleih Großjena GmbH & Co. KG 
    St.-Ruperti-Str. 1 • 06618 Großjena
    Tel.: 03445 – 249320 • Fax: 03445 - 249319